Menü Schließen

Satzung

Satzung des
Judo – Club Wächtersbach
beschlossen von der Mitgliederversammlung am 24.05.2002

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck

Der Verein führt den Namen Judo–Club Wächtersbach mit Sitz in 63607 Wächtersbach.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung des Judo und Ju-Jutsu-Sportes.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung regelmäßiger Übungs- und Trainerstunden, Förderung von Jugendarbeit und aktiver Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen des Hessischen Judo und Ju-Jutsu Verbandes.

§ 2

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Zahlungen an Vorstandsmitglieder des Vereins

Vorstandsmitgliedern / Trainer des Vereins kann im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit für den Verein eine angemessene Vergütung und der Ersatz entstandener Aufwendungen gezahlt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  2. Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,
    b) durch Austritt,
    c) durch Ausschluss aus dem Verein,
    d) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitgliedsechs Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Quartals möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Antrag des Vorstands wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und durch die Zustellung wirksam. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung eines von der Versammlung fest definiertem Datum entscheidet. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche in Zusammenhang mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehenden Kosten.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zehn Personen: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Sportwart Jugend, dem Sportwart Erwachsene, dem Sportwart Ju Jutsu, dem Schriftführer, dem Pressewart, dem Referent Öffentlichkeitsarbeit, und dem Verwalter Budo-Zentrum.
  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer, der Sportwart Jugend, der Sportwart Erwachsene, der Sportwart Ju Jutsu, der Schriftführer, der Pressewart, der Referent Öffentlichkeitsarbeit und der Verwalter Budo-Zentrum. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Wählbar sind die volljährigen Vereinsmitglieder.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
    b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages und Umlagen,
    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    e) Änderung der Satzung,
    f) Auflösung des Vereins,
    g) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
    h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  2. a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    – der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,
    – wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
    b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich per Aushang im Dojo, sowie
    einer Veröffentlichung auf der Vereinshomepage.
    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
    c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
    Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
    Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist.
    Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung stets beschlußfähig, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins wenn mindestens die Hälfte anwesend ist.
    Für den Fall der Beschlußunfähigkeit muß der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
    Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
    Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
    – Ort und Zeit der Versammlung,
    – Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
    – Zahl der erschienenen Mitglieder,
    – Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
    – die Tagesordnung,
    – die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung,
    – Satzungs- und Zweckänderungsanträge,
    – Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wächtersbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 12 Schlussabstimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.05.2002 beschlossen. Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

Vermerk: neuer Satzungstext

Der Vorstand bestätigt durch die nachstehenden Unterschriften, dass der vorstehende Satzungstext die in der Mitgliederversammlung am 25.01.2014 beschlossenen Änderungen enthält und im Übrigen mit der zuletzt bei Gericht eingereichten Satzungsabschrift übereinstimmt.
Lars Kauer              Andreas Bretthauer
1. Vorsitzender        2. Vorsitzender

Stand: Wächtersbach, 25.01.2014